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Artikel 22 Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Artikel 22

Die Kommission bildet zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemischte technische Gruppen und bestimmt deren Anzahl und Zusammensetzung nach Umfang und Art der zu erledigenden Arbeiten. Die Zusammensetzung soll paritätisch sein.

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