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Artikel 8 Staatsgrenze Österreich - Deutschland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Artikel 8

(1) Jeder Vertragsstaat stellt für die Vermessung und Vermarkung auf seine Kosten die erforderlichen Vermessungsfachleute und das vermessungstechnische Hilfspersonal zur Verfügung.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 und 3 und des Artikels 9 stellen die Arbeitskräfte, die neben dem vermessungstechnischen Hilfspersonal noch benötigt werden, sowie die erforderlichen Materialien, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) auf eigene Kosten zur Verfügung:

die Republik Österreich für

den Grenzabschnitt “Dreieckmark-Dandlbachmündung", den Grenzabschnitt “Donau" ohne das linke Ufer der Donau, das rechte Ufer des Inns im Grenzabschnitt “Inn", das rechte Ufer der Salzach im Grenzabschnitt “Salzach", den Grenzabschnitt “Saalach" ohne das linke Ufer der Saalach, den zwischen der Saalach und dem Grenzpunkt Nr. 132/1 (einschließlich) auf dem Hohen Göll liegenden Teil des Grenzabschnittes “Saalach-Scheibelberg" und die Sektionen I und II des Grenzabschnittes “Scheibelberg-Bodensee";

die Bundesrepublik Deutschland für

das linke Ufer der Donau im Grenzabschnitt “Donau", den Grenzabschnitt “Innwinkel",

den Grenzabschnitt “Inn" ohne das rechte Ufer des Inns,

den Grenzabschnitt “Salzach" ohne das rechte Ufer der Salzach, das linke Ufer der Saalach im Grenzabschnitt “Saalach", den zwischen dem Grenzpunkt Nr. (ausschließlich) auf dem Hohen Göll und dem Scheibelberg liegenden Teil des Grenzabschnittes “Saalach-Scheibelberg" und die Sektion III des Grenzabschnittes “Scheibelberg-Bodensee".

(3) Von der Regelung des Absatzes 2 kann einvernehmlich abgegangen werden, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erforderlich ist. Hierbei ist ein Ausgleich der beiderseitigen Leistungen anzustreben.

Zusatzdokumente: image001

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