vgl. Anmeldegesetz Polen, BGBl. Nr. 235/1971
§ 36.
Hält die Finanzlandesdirektion den Anspruch auf Entschädigung für nicht gegeben oder kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung eines Vorschlages gemäß § 35 Abs. 1 ein einvernehmlicher Antrag nicht zustande, sind die Akten von der Finanzlandesdirektion mit dem Antrag auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission vorzulegen. Das gleiche gilt für Anmeldungen, die nach dem Anmeldegesetz Polen nicht fristgerecht eingebracht worden sind.
vgl. Anmeldegesetz Polen, BGBl. Nr. 235/1971
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Gesetzesnummer
10000553
Dokumentnummer
NOR12007970
alte Dokumentnummer
N11974137980
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