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§ 36 Verteilungsgesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

vgl. Anmeldegesetz Polen, BGBl. Nr. 235/1971

§ 36.

Hält die Finanzlandesdirektion den Anspruch auf Entschädigung für nicht gegeben oder kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung eines Vorschlages gemäß § 35 Abs. 1 ein einvernehmlicher Antrag nicht zustande, sind die Akten von der Finanzlandesdirektion mit dem Antrag auf Entscheidung der Bundesverteilungskommission vorzulegen. Das gleiche gilt für Anmeldungen, die nach dem Anmeldegesetz Polen nicht fristgerecht eingebracht worden sind.

vgl. Anmeldegesetz Polen, BGBl. Nr. 235/1971

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

10000553

Dokumentnummer

NOR12007970

alte Dokumentnummer

N11974137980

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