§ 37.
(1) Ein Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission hat über den Anspruch auf Entschädigung zu entscheiden und die Höhe der diesen Anspruch begründenden Verluste festzustellen.
(2) Die einem Entschädigungswerber zugestellte Entscheidung der Bundesverteilungskommission gemäß Abs. 1 ist gegenüber allen Entschädigungswerbern wirksam.
(3) Die Höhe der vom Feststellungssenat für den einzelnen Entschädigungswerber festgestellten Verluste ist in den Verteilungsplan aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Gesetzesnummer
10000553
Dokumentnummer
NOR12007971
alte Dokumentnummer
N11974137990
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
