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§ 24 Verteilungsgesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

§ 24.

Können die Grundlagen für die Anwendung der Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3 weder bewiesen noch aus den am Schadensort gegebenen Verhältnissen abgeleitet werden, so ist der Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes der Richtwert zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

10000553

Dokumentnummer

NOR12007958

alte Dokumentnummer

N11974137860

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