§ 24.
Können die Grundlagen für die Anwendung der Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3 weder bewiesen noch aus den am Schadensort gegebenen Verhältnissen abgeleitet werden, so ist der Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes der Richtwert zugrunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Gesetzesnummer
10000553
Dokumentnummer
NOR12007958
alte Dokumentnummer
N11974137860
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