§ 25.
Liegt bei einem bebauten Grundstück Totalschaden im Sinne des § 13 vor, so ist die Ermittlung der Höhe des zu entschädigenden Verlustes nach den Richtwerten für Bauparzellen vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Gesetzesnummer
10000553
Dokumentnummer
NOR12007959
alte Dokumentnummer
N11974137870
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