vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23 Verteilungsgesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

§ 23.

War das Grundstück außerhalb oder überwiegend außerhalb des Gebietes des okkupierten Polen gelegen, so erhöht sich der für das Grundstück ermittelte Betrag um 10 vom Hundert.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

10000553

Dokumentnummer

NOR12007957

alte Dokumentnummer

N11974137850

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)