§ 23.
War das Grundstück außerhalb oder überwiegend außerhalb des Gebietes des okkupierten Polen gelegen, so erhöht sich der für das Grundstück ermittelte Betrag um 10 vom Hundert.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Gesetzesnummer
10000553
Dokumentnummer
NOR12007957
alte Dokumentnummer
N11974137850
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