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ARTIKEL V Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.1969

ARTIKEL V

1. Jeder der in Artikel IV Absatz 1 genannten Staaten kann diesem Übereinkommen beitreten.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

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