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Artikel 12 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 12

(1) Amtssiegel, Schilder, Flaggen und andere Gegenstände des Inventars und Kanzleimaterialien, die dem Konsularamt eines Vertragsstaates für den ausschließlichen Dienstgebrauch vom Sendestaat zugesendet oder die vom Konsularamt an den Sendestaat zurückgesendet werden, sind im Gebiete des anderen Vertragsstaates von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit; sie unterliegen jedoch der Zollkontrolle.

(2) Ebenso sind von Eingangsabgaben alle Waren befreit, die für Berufskonsuln eines Vertragsstaates und für deren Familienangehörigen zu ihrem persönlichen Gebrauch in das Gebiet des anderen Vertragsstaates eingeführt werden.

(3) Konsuln und Konsulatsangestellte, die nicht Staatsangehörige des Empfangsstaates sind, haben aus Anlaß ihrer Übersiedlung das Recht, innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Dienstantritt im Empfangsstaat die Wohnungseinrichtung und Gebrauchsgegenstände für sich und ihre Familienangehörigen eingangsabgabenfrei einzuführen sowie diese Gegenstände innerhalb von drei Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit ausgangsabgabenfrei auszuführen.

Schlagworte

Import, Export, Siegel

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000444

Dokumentnummer

NOR12006821

alte Dokumentnummer

N1196810579U

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