Artikel 11
Die im Eigentum des Sendestaates befindlichen Liegenschaften, die ausschließlich der Unterbringung von Konsularämtern oder Wohnzwecken der Konsuln oder Konsulatsangestellten dienen, sind im Empfangsstaat von allen öffentlichen Abgaben befreit, die vom Besitz oder für die Benützung dieser Liegenschaften erhoben werden. Die Befreiung bezieht sich nicht auf Abgaben, die ein Entgelt für besondere Leistungen von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, öffentlichen Körperschaften oder von Unternehmungen darstellen.
Schlagworte
Grundsteuer
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Gesetzesnummer
10000444
Dokumentnummer
NOR12006820
alte Dokumentnummer
N1196810578U
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