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Artikel 8 Freundschafts- und Niederlassungsvertrag (Iran)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.1966

Artikel 8

Die Angehörigen einer der Hohen Vertragschließenden Parteien haben das Recht, im Rahmen der auf dem Gebiete der anderen Partei in Kraft stehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften daselbst jede Art von Rechten sowie von beweglichem oder unbeweglichem Eigentum zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern. Sie werden in dieser Hinsicht unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation behandelt.

Schlagworte

Meistbegünstigung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000422

Dokumentnummer

NOR12006678

alte Dokumentnummer

N1196614918S

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