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Artikel 7 Freundschafts- und Niederlassungsvertrag (Iran)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.1966

Artikel 7

Die Angehörigen sowie die in Artikel 6 bezeichneten Gesellschaften einer der Hohen Vertragschließenden Parteien genießen auf dem Gebiete der anderen Partei hinsichtlich innerstaatlicher Steuern und Abgaben jeder Art in bezug auf ihre Person und ihre Rechte und Interessen dieselbe Behandlung wie Inländer.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000422

Dokumentnummer

NOR12006677

alte Dokumentnummer

N1196614917S

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