Artikel 7
Die Angehörigen sowie die in Artikel 6 bezeichneten Gesellschaften einer der Hohen Vertragschließenden Parteien genießen auf dem Gebiete der anderen Partei hinsichtlich innerstaatlicher Steuern und Abgaben jeder Art in bezug auf ihre Person und ihre Rechte und Interessen dieselbe Behandlung wie Inländer.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10000422
Dokumentnummer
NOR12006677
alte Dokumentnummer
N1196614917S
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