Artikel 16
Der vorliegende Vertrag ist in deutscher, persischer und französischer Sprache verfaßt und unterzeichnet. Jede der Vertragschließenden Parteien erhält je ein Exemplar in jeder der obzitierten drei Sprachen; jedes der drei Exemplare gilt für die Auslegung des Abkommenstextes als authentisch. Im Fall einer Auslegungsstreitigkeit gilt der französische Wortlaut als verbindlich.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen, zu diesem Zwecke gehörig Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Teheran, am 9. September 1959 (17. Shahrivar 1338).
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10000422
Dokumentnummer
NOR12006686
alte Dokumentnummer
N1196614926S
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