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Artikel 16 Freundschafts- und Niederlassungsvertrag (Iran)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.1966

Artikel 16

Der vorliegende Vertrag ist in deutscher, persischer und französischer Sprache verfaßt und unterzeichnet. Jede der Vertragschließenden Parteien erhält je ein Exemplar in jeder der obzitierten drei Sprachen; jedes der drei Exemplare gilt für die Auslegung des Abkommenstextes als authentisch. Im Fall einer Auslegungsstreitigkeit gilt der französische Wortlaut als verbindlich.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen, zu diesem Zwecke gehörig Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Teheran, am 9. September 1959 (17. Shahrivar 1338).

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000422

Dokumentnummer

NOR12006686

alte Dokumentnummer

N1196614926S

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