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§ 9 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 9.

(1) Hat das Bundesministerium für Finanzen eine Amtsbestätigung nach dem § 7 oder eine Mitteilung nach dem § 8 ergehen lassen oder innerhalb eines Jahres nach rechtzeitiger Einbringung des Begehrens keine solche Erklärung abgegeben, so steht dem Übertragungswerber der Rechtsweg offen; im Falle der Ausstellung einer Amtsbestätigung jedoch nur insoweit, als der Übertragungswerber mehr oder etwas anderes begehrt, als in der Amtsbestätigung festgestellt worden ist.

(2) Eine Klage nach Abs. 1 ist bei sonstigem Verlust des Anspruches, für den der Rechtsweg offensteht, innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt einzubringen, zu dem die Einbringung im Sinne des Abs. 1 möglich war.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000376

Dokumentnummer

NOR12006256

alte Dokumentnummer

N1196217486S

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