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§ 8 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 8.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat, soweit es die Voraussetzungen für die begehrte Übertragung nicht für gegeben hält, dies dem Übertragungswerber schriftlich unter Angabe der Gründe gegen Nachweis mitzuteilen.

(2) Der Übertragungswerber ist vorher zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000376

Dokumentnummer

NOR12006255

alte Dokumentnummer

N1196217485S

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