§ 8.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat, soweit es die Voraussetzungen für die begehrte Übertragung nicht für gegeben hält, dies dem Übertragungswerber schriftlich unter Angabe der Gründe gegen Nachweis mitzuteilen.
(2) Der Übertragungswerber ist vorher zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000376
Dokumentnummer
NOR12006255
alte Dokumentnummer
N1196217485S
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