§ 7.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat durch eine Amtsbestätigung die Erfüllung der Voraussetzungen für die Übertragung nach diesem Artikel unter Bezeichnung der Vermögenswerte festzustellen. Die Amtsbestätigung ist dem Begünstigten gegen Nachweis zu übermitteln.
(2) Wer auf Grund eines übertragenen Rechtes in Anspruch genommen wird, kann zum Nachweis der Berechtigung die Vorlage der Amtsbestätigung in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift verlangen.
(3) Die Amtsbestätigung gilt als öffentliche Urkunde gemäß § 33 des Grundbuchsgesetzes 1955.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000376
Dokumentnummer
NOR12006254
alte Dokumentnummer
N1196217484S
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