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§ 7 10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 7.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat durch eine Amtsbestätigung die Erfüllung der Voraussetzungen für die Übertragung nach diesem Artikel unter Bezeichnung der Vermögenswerte festzustellen. Die Amtsbestätigung ist dem Begünstigten gegen Nachweis zu übermitteln.

(2) Wer auf Grund eines übertragenen Rechtes in Anspruch genommen wird, kann zum Nachweis der Berechtigung die Vorlage der Amtsbestätigung in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift verlangen.

(3) Die Amtsbestätigung gilt als öffentliche Urkunde gemäß § 33 des Grundbuchsgesetzes 1955.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000376

Dokumentnummer

NOR12006254

alte Dokumentnummer

N1196217484S

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