ARTIKEL 2
Die Assoziation, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer und in wessen Händen sie sich befinden, sind von jeglicher Jurisdiktion befreit, es sei denn, daß die Assoziation in einem besonderen Fall ausdrücklich auf ihre Immunität verzichtet hat. Ein Verzicht auf die Immunität kann sich nicht auch auf Vollstreckungsmaßnahmen erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Gesetzesnummer
10000359
Dokumentnummer
NOR12006083
alte Dokumentnummer
N1196115244S
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