ARTIKEL 3
Die Räumlichkeiten der Assoziation sind unverletzlich. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Assoziation, wo immer und in wessen Händen sie sich befinden, sind geschützt vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen, sei es durch Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder Gesetzgebungsmaßnahmen.
Schlagworte
Vollzugsmaßnahme, Verwaltungsmaßnahme, Gerichtsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
10000359
Dokumentnummer
NOR12006084
alte Dokumentnummer
N1196115245S
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