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ARTIKEL 2 Protokoll über Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten der Europäischen Freihandelsassoziation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1961

ARTIKEL 2

Die Assoziation, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer und in wessen Händen sie sich befinden, sind von jeglicher Jurisdiktion befreit, es sei denn, daß die Assoziation in einem besonderen Fall ausdrücklich auf ihre Immunität verzichtet hat. Ein Verzicht auf die Immunität kann sich nicht auch auf Vollstreckungsmaßnahmen erstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10000359

Dokumentnummer

NOR12006083

alte Dokumentnummer

N1196115244S

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