1. Siehe dazu auch: I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz, RGBl. Nr. 173/1913; I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz, RGBl. Nr. 177/1913; Satzung der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 120/1956. 2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 4.8.2001 eingearbeitet.
§ 0
Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1960
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
15.01.1960
Unterzeichnungsdatum
29.04.1957
Index
19/10 Friedenssicherung
Langtitel
(Übersetzung.)
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUR FRIEDLICHEN BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
StF: BGBl. Nr. 42/1960 (NR: GP IX RV 36 AB 62 S. 9 . BR: S. 149.)
Änderung
BGBl. Nr. 80/1961 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 197/1961 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 138/1964 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 34/1966 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 41/1971 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 109/1980 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 563/1983 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 395/1992 (NR: GP XVII RV 245 AB 619 S. 66 . BR: AB 3518 S. 504 .)
BGBl. III Nr. 158/2001 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Belgien 41/1971 *Dänemark 42/1960 *Deutschland/BRD 197/1961 *Italien 80/1961 *Liechtenstein 109/1980 *Luxemburg 138/1964 *Malta 41/1971, 563/1983 *Niederlande 42/1960 *Norwegen 42/1960 *Schweden 42/1960 *Schweiz 34/1966 *Slowakei III 158/2001 *Vereinigtes Königreich 80/1961
Sonstige Textteile
Nachdem das Europäische Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 19. Dezember 1959.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 158/2001)
Dieses Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 41 am 15. Jänner 1960 für Österreich in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkte war das Übereinkommen für folgende Staaten in Geltung: Dänemark, Niederlande, Norwegen und Schweden. Die Niederlande und Schweden haben die Anwendung des Kapitels III (Schiedsverfahren) ausgeschlossen.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben:
Belgien
Die Anwendung des Kapitels III (Schiedsverfahren) wird ausgeschlossen.
Italien
Italien hat erklärt, daß es die in Artikel 34 Abs. 1 lit. b dieses Übereinkommens vorgesehene Erklärung abgebe und demnach die Kapitel II und III über das Vergleichs- und Schiedsverfahren nicht anwenden wird.
Malta
Die Regierung Maltas gibt gemäß den Bestimmungen der Artikel 34 und 35 des Übereinkommens die folgende Erklärung ab:
- a) Bezüglich Kapitel I anerkennt sie ohne weiteres und ohne besonderes Abkommen, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes gemäß Absatz 2 des Artikels 36 der Statuten des Gerichtshofes bis zum Zeitpunkt einer eventuellen Kündigung der Anerkennung, für alle Streitigkeiten mit Ausnahme der nachfolgend angeführten:
- (i) Streitigkeiten, in bezug auf welche die Vertragspartner vereinbart haben bzw. vereinbaren werden, eine andere Art der friedlichen Beilegung zu wählen;
- (ii) Streitigkeiten mit der Regierung eines anderen Landes, das Mitglied des British Commonwealth of Nations ist; alle diese Streitigkeiten werden in einer von den Beteiligten vereinbarten oder zu vereinbarenden Art und Weise beigelegt;
- (iii) Streitigkeiten in bezug auf Fragen, die nach dem Völkerrecht in die alleinige Gerichtsbarkeit Maltas fallen;
- (iv) Streitigkeiten betreffend Fragen in Zusammenhang mit oder als Ergebnis einer kriegerischen oder militärischen Besetzung oder der Ausübung von Funktionen entsprechend einer Empfehlung oder Entscheidung eines Organs der Vereinten Nationen, in deren Sinne die Regierung Maltas Verpflichtungen übernommen hat;
- (v) Streitigkeiten, die sich aus einem multilateralen Vertrag ergeben, außer wenn (1) alle von der Entscheidung betroffenen Vertragspartner auch bei der Austragung des Falles vor Gericht als Parteien auftreten, oder (2) wenn die Regierung Maltas sich mit dieser Gerichtsbarkeit ausdrücklich einverstanden erklärt;
- (vi) Streitigkeiten bezüglich einer Angelegenheit in Zusammenhang mit einem Vertrag, einer Konvention oder einem sonstigen internationalen Abkommen oder Vertragswerk, an dem Malta beteiligt ist, die von der Bindung an gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen ausgenommen sind;
- (vii) Streitigkeiten, bezüglich deren schiedsgerichtliche oder gerichtliche Verfahren durchgeführt werden oder durchgeführt worden sind, mit einem Staat, der bei Beginn des Prozesses die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für sich selbst nicht als obligatorisch anerkannt hatte; ferner
- (viii) Streitigkeiten, in bezug auf welche eine andere streitende Partei die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes nur in bezug auf diese Streitigkeit oder für deren Zwecke als obligatorisch anerkannt hat bzw. wenn die Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes im Namen einer anderen streitenden Partei weniger als zwölf Monate vor der Einreichung des Antrages, durch den die Streitigkeit vor den Gerichtshof gebracht wurde, hinterlegt oder ratifiziert worden ist. Ferner behält sich die Regierung Maltas das Recht vor, jederzeit mittels einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Kündigung, und zwar mit Wirkung vom Zeitpunkt einer solchen Kündigung, jeden der vorstehend genannten Vorbehalte oder einen nachträglich angemeldeten Vorbehalt zu ergänzen, abzuändern oder zurückzuziehen.
- b) Sie betrachtet die Bestimmungen des Kapitels III des Übereinkommens als für sie nicht bindend.
Malta hat den erklärten Vorbehalt (BGBl. Nr. 41/1971) dahingehend ergänzt bzw. abgeändert, daß die Anerkennung der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes durch die Regierung von Malta auf alle Streitigkeiten mit Malta mit den folgenden Ausnahmen beschränkt ist:
(1) Streitigkeiten im Sinne der Unterabsätze (i) bis (viii), beide eingeschlossen, der genannten Erklärung, und
(2) die folgenden Kategorien von Streitigkeiten, dh. „Streitigkeiten mit Malta betreffend oder im Zusammenhang mit:
- a) seinem Hoheitsgebiet, einschließlich der Hoheitsgewässer, und seinem Status;
- b) der Kontinentalplatte oder jeder anderen der Seegerichtsbarkeit unterliegenden Zone sowie mit deren Rohstoffen;
- c) der Festlegung oder Abgrenzung eines der vorgenannten;
- d) der Verhütung oder Bekämpfung von Verunreinigung oder Verschmutzung der Meeresumwelt in den an die Küste Maltas grenzenden Meeresgebieten.“
Die Regierung Maltas bekräftigt den Vorbehalt des Rechtes, jederzeit mittels einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Mitteilung und mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, jeden der bisher gemachten Vorbehalte oder jeden, der noch hinzugefügt werden mag, zu ergänzen, abzuändern oder zurückzuziehen.
Die Regierung Maltas erklärt weiters, daß die obigen Vorbehalte nach ähnlichen Vorbehalten hinsichtlich der Annahme der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes gemäß Artikel 36 Absatz 2 seines Statuts gemacht wurden.
Slowakei
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Slowakei gemäß den Bestimmungen des Art. 34 Abs. 1 lit. a erklärt, dass sie sich nicht an Kapitel III über das Schiedsverfahren gebunden erachtet.
Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Die Erklärung und die Vorbehalte des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland haben folgenden Wortlaut:
- a) In Übereinstimmung mit Artikel 34 Absatz 1 lit. a dieses Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland das Kapitel III nicht anzuwenden;
- b) in Übereinstimmung mit Artikel 35 dieses Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland folgende Vorbehalte:
- i) die Vorbehalte, die das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland aus Anlaß der Annahme der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes notifiziert hat, finden auch auf dieses Übereinkommen insoweit Anwendung, als sie sich nicht bereits aus anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens ergeben;
- ii) das Kapitel II dieses Übereinkommens findet, mit Ausnahme der Kanalinseln und der Insel Man, keine Anwendung auf Streitigkeiten, die ein oder mehrere Territorien betreffen, die zwar nicht Teile des Mutterlandes des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland sind, deren internationale Beziehungen aber vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats –
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,
in der Überzeugung, daß die Feststellung eines auf Gerechtigkeit beruhenden Friedens für die Erhaltung der menschlichen Gesellschaft und Zivilisation von lebenswichtiger Bedeutung ist,
entschlossen, alle etwa zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln beizulegen –
sind wie folgt übereingekommen:
Anmerkung
1. Siehe dazu auch: I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz, RGBl. Nr. 173/1913; I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz, RGBl. Nr. 177/1913; Satzung der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 120/1956.
2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 4.8.2001 eingearbeitet.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
10000348
Dokumentnummer
NOR11000349
alte Dokumentnummer
N1196014599P
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