Artikel 34
(1) Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien kann bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklären, daß sie
- a) das Kapitel III über das Schiedsverfahren oder
- b) die Kapitel II und III über das Vergleichs- und das Schiedsverfahren nicht anwenden wird.
(2) Eine Hohe Vertragschließende Partei kann sich nur auf diejenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens berufen, die sie selbst angenommen hat.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
10000348
Dokumentnummer
NOR12006027
alte Dokumentnummer
N1196014633P
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