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Artikel 33 Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1960

Artikel 33

(1) Hat beim Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren ein dritter Staat nach seiner Auffassung ein berechtigtes Interesse an einer Streitigkeit, so kann er beim Internationalen Gerichtshof oder beim Schiedsgericht beantragen, seinen Beitritt zum Verfahren zuzulassen.

(2) Über diesen Antrag entscheidet der Internationale Gerichtshof oder das Schiedsgericht.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10000348

Dokumentnummer

NOR12006026

alte Dokumentnummer

N1196014632P

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