vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 34 Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1960

Artikel 34

(1) Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien kann bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklären, daß sie

  1. a) das Kapitel III über das Schiedsverfahren oder
  2. b) die Kapitel II und III über das Vergleichs- und das Schiedsverfahren nicht anwenden wird.

(2) Eine Hohe Vertragschließende Partei kann sich nur auf diejenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens berufen, die sie selbst angenommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10000348

Dokumentnummer

NOR12006027

alte Dokumentnummer

N1196014633P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)