Artikel 33
(1) Hat beim Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren ein dritter Staat nach seiner Auffassung ein berechtigtes Interesse an einer Streitigkeit, so kann er beim Internationalen Gerichtshof oder beim Schiedsgericht beantragen, seinen Beitritt zum Verfahren zuzulassen.
(2) Über diesen Antrag entscheidet der Internationale Gerichtshof oder das Schiedsgericht.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
10000348
Dokumentnummer
NOR12006026
alte Dokumentnummer
N1196014632P
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