Artikel 18
Bei Streitigkeiten, die sowohl im Vergleichsverfahren zu regelnde Fragen als auch gerichtlich beizulegende Fragen umfassen, ist jede am Streit beteiligte Partei berechtigt, zu verlangen, daß die gerichtliche Entscheidung über die Rechtsfragen dem Vergleichsverfahren vorausgeht.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
10000348
Dokumentnummer
NOR12006011
alte Dokumentnummer
N1196014617P
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