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Artikel 19 Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1960

KAPITEL III

Schiedsverfahren

Artikel 19

Die Hohen Vertragschließenden Parteien unterwerfen dem Schiedsverfahren mit Ausnahme der in Artikel 1 bezeichneten alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten, über die deshalb kein Vergleich zustande gekommen ist, weil die Parteien vereinbart haben, ein vorausgehendes Vergleichsverfahren nicht in Anspruch zu nehmen, oder weil ein solches Verfahren erfolglos geblieben ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10000348

Dokumentnummer

NOR12006012

alte Dokumentnummer

N1196014618P

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