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Artikel 17. Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.1960

Artikel 17.

Die Konsuln haben das Recht,

1. die Staatsangehörigen des Sendestaates in Evidenz zu führen und ihnen Pässe und andere Identitätsausweise auszustellen oder zu verlängern;

2. ihren oder auch fremden Staatsangehörigen wie auch Staatenlosen Ein-, Aus- und Durchreisesichtvermerke des Sendestaates auszustellen.

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