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Artikel 18. Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.1960

Artikel 18.

(1) Die Konsuln haben, sofern die Rechtsvorschriften des Sendestaates sie hiezu ermächtigen, das Recht,

  1. a) Geburts- und Sterbefälle der Staatsangehörigen des Sendestaates zu beurkunden;
  2. b) Eheschließungen und Ehescheidungen zwischen Staatsangehörigen des Sendestaates zu beurkunden;
  3. c) eine Adoption durchzuführen, wenn der Adoptierende und der Adoptierte Staatsangehörige des Sendestaates sind.

(2) Ob und inwieweit die im Absatz 1 angeführte Tätigkeit der Konsuln im Empfangsstaat wirksam ist, richtet sich ausschließlich nach dessen Rechtsvorschriften.

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