ARTIKEL IV
Schutz des Amtssitzbereiches
Abschnitt 10
a) Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechend Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereiches Unruhe stiften; sie wird ferner an den Grenzen des Amtssitzbereiches den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.
b) Wenn dies vom Generaldirektor gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich beistellen.
Abschnitt 11
Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die mit dem Amtssitzbereich verbundenen Annehmlichkeiten nicht beeinträchtigt werden und die Aufgaben, denen der Amtssitzbereich dient, nicht durch die Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung desselben erschwert werden. Die IAEO wird ihrerseits entsprechende Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die mit den Grundstücken in der Umgebung des Amtssitzbereiches verbundenen Annehmlichkeiten nicht durch die Verwendung des Geländes oder der Gebäude des Amtssitzbereiches beeinträchtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10000318
Dokumentnummer
NOR12005863
alte Dokumentnummer
N1195815158S
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