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ARTIKEL V Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1958

ARTIKEL V

Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich

Abschnitt 12

a) Die zuständigen österreichischen Behörden werden in dem vom Generaldirektor erbetenen Ausmaß ihre Befugnisse dahingehend geltend machen, daß für den Amtssitzbereich die notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Leistungen einschließlich Elektrizität, Wasser, Kanalisierung, Gas, Post, Telephon, Telegraph, örtliche Verkehrsmittel, Entwässerungen, Müllabfuhr, Feuerschutz und Schneeabfuhr von öffentlichen Fahrbahnen, ohne daß jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll, zu angemessenen Bedingungen beigestellt werden.

b) Im Falle einer Unterbrechung oder drohenden Unterbrechung solcher Leistungen werden die zuständigen österreichischen Behörden dem Bedarf der IAEO gleiche Bedeutung zumessen wie dem der wichtigsten Regierungsämter und dementsprechende Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß die Arbeit der IAEO keine Beeinträchtigung erfährt.

c) Der Generaldirektor wird über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Amtssitzbereich zu überprüfen, instandzusetzen, instandzuhalten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die Durchführung der Aufgaben der IAEO nicht über Gebühr gestört wird.

d) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die bezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die IAEO zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10000318

Dokumentnummer

NOR12005864

alte Dokumentnummer

N1195815159S

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