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ARTIKEL XV Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1971

ARTIKEL XV

Angestellte der IAEO

Abschnitt 38

Angestellte der IAEO genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

a) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte der IAEO sind;

b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;

c) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der Angestellte unter Abschnitt 39 fällt, Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks;

d) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der IAEO oder einem der in Abschnitt 24 genannten Pensions- oder Fürsorgefonds für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der IAEO erhalten.

e) Befreiung von jeder Art Besteuerung von Einkommen, die aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen;

f) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige;

g) Befreiung vom nationalen Dienst, jedoch mit der Maßgabe, daß sich diese Befreiung bei österreichischen Staatsbürgern auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick auf ihre Obliegenheiten in einer vom Generaldirektor erstellten und von der Regierung gebilligten Liste aufscheinen, sowie mit der weiteren Maßgabe, daß im Falle der Einberufung anderer Angestellter zum nationalen Dienst, die österreichische Staatsbürger sind und auf dieser Liste nicht aufscheinen, die Regierung über Ersuchen des Generaldirektors für solche Angestellte einen zeitweiligen Aufschub der Einberufung, der zwecks Vermeidung der Unterbrechung wichtiger Arbeiten der IAEO notwendig sein könnte, einräumt;

h) die Befugnis, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, letztere jedoch nur unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, zu erwerben und zu besitzen, sowie das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der IAEO ohne Verbote oder Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben.

i) der gleiche Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;

j) das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes einzuführen:

  1. (i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten und danach die notwendigen Ergänzungen;
  2. (ii) alle vier Jahre einen Kraftwagen; und
  3. (iii) beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind; die IAEO darf zum Verkauf solcher Artikel an ihre Angestellten, Gouverneure und ständigen Vertreter bei der IAEO sowie deren Vertreter, Berater und Sachverständige, die diplomatischen Status haben, ein „Commissary“ einrichten; die nähere Regelung der Ausübung dieser Rechte wird in einem Zusatzabkommen zwischen der Regierung und der IAEO getroffen werden.

Abschnitt 39

Neben den im Abschnitt 38 angeführten Privilegien und Immunitäten werden

a) dem Generaldirektor die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die Botschaftern, die Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden sind, eingeräumt werden;

b) einem stellvertretenden Generaldirektor oder einem sonstigen höheren Angestellten der IAEO, während er den Generaldirektor in dessen Abwesenheit vom Dienst vertritt, die gleichen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die dem Generaldirektor eingeräumt werden; und

c) den stellvertretenden Generaldirektoren, denjenigen sonstigen Angehörigen des Personals, die den Dienstgrad P-5 oder einen höheren Dienstgrad besitzen, sowie jenen weiteren Kategorien von Angestellten, die vom Generaldirektor nach Rücksprache mit dem Gouverneursrat und mit Zustimmung der Regierung im Hinblick auf ihre verantwortliche Stellung in der IAEO namhaft gemacht werden, die gleichen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden einräumt.

Abschnitt 40

a) Die auf Grund dieses Artikels gewährten Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden im Interesse der IAEO und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Die Immunität von Angestellten der IAEO wird von der IAEO in jenen Fällen aufgehoben, in denen sie den Lauf der Gerechtigkeit hemmt und ohne Beeinträchtigung der Interessen der IAEO aufgehoben werden kann. In jedem Falle, in dem diese Privilegien und Immunitäten in Frage stehen, hat der betreffende Angestellte sofort an den Generaldirektor Bericht zu erstatten, der gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Gouverneursrat darüber entscheidet, ob sie aufgehoben werden sollen. Im Falle des Generaldirektors hat der Gouverneursrat das Recht, die Immunitäten aufzuheben.

b) Die IAEO und deren Angestellte werden jederzeit mit den zuständigen österreichischen Behörden zusammenarbeiten, um die ordnungsgemäße Vollziehung der Gesetze der Republik Österreich zu erleichtern und jeden Mißbrauch in Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Artikels gewährten Privilegien und Immunitäten zu verhindern.

Abschnitt 41

a) Die IAEO wird der Regierung eine Liste aller Angestellten der IAEO übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.

b) Die Regierung wird den in diesem Artikel genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.

Schlagworte

Einfuhrbeschränkung, Wehrpflicht

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10000318

Dokumentnummer

NOR12005874

alte Dokumentnummer

N1195815169S

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