vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL XIV Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1958

ARTIKEL XIV

Vertreter bei der IAEO

Abschnitt 33

Vertreter der Mitgliedstaaten bei von der IAEO einberufenen Tagungen genießen unbeschadet etwaiger anderer ihnen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich zustehender Privilegien und Immunitäten in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

a) Schutz für ihre Person, ihre Ehegatten und ihre unterhaltsberechtigten Kinder vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme ihres privaten und Dienstgepäcks;

b) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen solche Funktionen nicht mehr ausüben;

c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke, Dokumente und sonstigen amtlichen Materials;

d) das Recht, Codes zu benutzen und Schriftstücke, Dokumente und anderes amtliches Material durch Kurier oder versiegelt abzusenden oder zu empfangen;

e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und vom nationalen Dienst für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige;

f) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;

g) die gleichen Privilegien in bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen, wie sie die Regierung den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission einräumt; und

h) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in bezug auf ihr privates und Dienstgepäck, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden einräumt.

Abschnitt 34

Dem der Vertretung eines Mitgliedstaates angehörigen Kanzlei- und sonstigen Hilfspersonal werden die gleichen Privilegien und Immunitäten wie dem Kanzlei- und sonstigen Hilfspersonal diplomatischer Vertretungsbehörden eingeräumt.

Abschnitt 35

In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer die in Abschnitt 33 genannten Personen sich in der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre Gehälter und Bezüge während eines derartigen Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.

Abschnitt 36

Die auf Grund dieses Artikels sowie des Artikels XIII eingeräumten Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten im Rahmen der IAEO zu gewährleisten. Demzufolge obliegt einem Mitgliedstaat, die Immunität seiner Vertreter in jedem Falle aufzuheben, in dem nach Beurteilung des Mitgliedstaates die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde und in dem sie ohne Nachteil für die Zwecke, für die sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

Abschnitt 37

a) Die IAEO wird der Regierung eine Liste der unter die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels XIII fallenden Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.

b) Die Regierung wird den in Artikel XIII genannten und, falls erforderlich, auch anderen Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10000318

Dokumentnummer

NOR12005873

alte Dokumentnummer

N1195815168S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)