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ARTIKEL XIII Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1958

ARTIKEL XIII

Gouverneure und ständige Vertreter bei der IAEO

Abschnitt 30

Jeder Gouverneur und ständige Vertreter bei der IAEO hat in der Republik Österreich auf die gleichen Privilegien und Immunitäten Anspruch, die die Regierung den bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungsbehörden einräumt.

Abschnitt 31

Vertreter von Gouverneuren und jeder einem Gouverneur beigegebene Berater und Sachverständige sowie Mitglieder ständiger Vertretungen von Mitgliedstaaten bei der IAEO haben auf die gleichen Privilegien und Immunitäten Anspruch, die die Regierung Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden einräumt.

Abschnitt 32

Dem Kanzlei- und sonstigen Hilfspersonal, das dem Personal eines Gouverneurs oder einer ständigen Vertretung eines Mitgliedstaates angehört, werden die gleichen Privilegien und Immunitäten wie dem Kanzlei- und sonstigen Hilfspersonal diplomatischer Vertretungsbehörden eingeräumt.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10000318

Dokumentnummer

NOR12005872

alte Dokumentnummer

N1195815167S

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