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Artikel 15 Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1954

Artikel 15

BEITRITT

1. Jede europäische Regierung, die das gegenwärtige Protokoll nicht unterzeichnet hat, kann durch Beitritt Vertragspartner werden, nachdem ihr Antrag auf Aufnahme in die Konferenz vom Rat einstimmig genehmigt wurde.

2. Die Beitrittsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt und der Beitritt wird mit dem Tage der Hinterlegung wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

10000282

Dokumentnummer

NOR12005484

alte Dokumentnummer

N1195614656P

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