Artikel 15
BEITRITT
1. Jede europäische Regierung, die das gegenwärtige Protokoll nicht unterzeichnet hat, kann durch Beitritt Vertragspartner werden, nachdem ihr Antrag auf Aufnahme in die Konferenz vom Rat einstimmig genehmigt wurde.
2. Die Beitrittsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt und der Beitritt wird mit dem Tage der Hinterlegung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Gesetzesnummer
10000282
Dokumentnummer
NOR12005484
alte Dokumentnummer
N1195614656P
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