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Artikel 16 Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1954

Artikel 16

KÜNDIGUNG

Jede Mitgliedsregierung kann das gegenwärtige Protokoll kündigen, indem sie dies der belgischen Regierung sechs Monate vorher bekanntgibt; die belgische Regierung setzt die anderen Mitgliedsregierungen hievon in Kenntnis.

Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die zu diesem Zweck entsprechend ermächtigt wurden, das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel, den 17. Oktober 1953, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven der Regierung Belgiens hinterlegt wird, die eine beglaubigte Abschrift an alle teilnehmenden Regierungen übermitteln wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

10000282

Dokumentnummer

NOR12005485

alte Dokumentnummer

N1195614657P

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