Artikel 16
KÜNDIGUNG
Jede Mitgliedsregierung kann das gegenwärtige Protokoll kündigen, indem sie dies der belgischen Regierung sechs Monate vorher bekanntgibt; die belgische Regierung setzt die anderen Mitgliedsregierungen hievon in Kenntnis.
Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die zu diesem Zweck entsprechend ermächtigt wurden, das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel, den 17. Oktober 1953, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven der Regierung Belgiens hinterlegt wird, die eine beglaubigte Abschrift an alle teilnehmenden Regierungen übermitteln wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Gesetzesnummer
10000282
Dokumentnummer
NOR12005485
alte Dokumentnummer
N1195614657P
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