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§ 2 Übertragung von Befugnissen auf Grund des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen zur Durchführung des Art. 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden

aktuell keine Fassung in Kraft

Die aufgerufene Norm ist nicht mehr oder noch nicht in Kraft.