§ 2 Übertragung von Befugnissen auf Grund des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen zur Durchführung des Art. 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1955

§ 2.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen überträgt die im § 5 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes begründeten behördlichen Aufgaben an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(2) Gegen eine Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in den im § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Angelegenheiten ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10000269

Dokumentnummer

NOR12005234

alte Dokumentnummer

N11955125560

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