§ 2.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen überträgt die im § 5 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes begründeten behördlichen Aufgaben an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
(2) Gegen eine Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in den im § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Angelegenheiten ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10000269
Dokumentnummer
NOR12005234
alte Dokumentnummer
N11955125560
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