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§ 1 Übertragung von Befugnissen auf Grund des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen zur Durchführung des Art. 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden
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31.12.1955 bis 31.12.2018 (BGBl. I Nr. 61/2018)
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