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Artikel 1 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Anhang I

Entwurf einer Vereinbarung über Sanitäts- und Sicherheitszonen und ‑orte

Artikel 1

Die Sanitäts- und Sicherheitszonen sind ausschließlich den in Artikel 23 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde und in Artikel 14 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten erwähnten Personen sowie dem Personal vorbehalten, das mit der Organisation und der Verwaltung dieser Zonen und Orte und mit der Pflege der dort befindlichen Personen beauftragt ist.

Personen, die innerhalb dieser Zonen ihren ständigen Wohnsitz haben, sind jedoch berechtigt, dort zu bleiben.

Artikel 2

Personen, die sich, in welcher Eigenschaft es auch sei, in einer Sanitäts- und Sicherheitszone befinden, dürfen weder innerhalb noch außerhalb derselben eine Tätigkeit ausüben, die mit den militärischen Operationen oder mit der Herstellung von Kriegsmaterial in direkter Beziehung steht.

Artikel 3

Die Macht, die eine Sanitäts- und Sicherheitszone schafft, soll alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um allen Personen, die nicht berechtigt sind, sich dorthin zu begeben oder sich dort aufzuhalten, den Zutritt zu verwehren.

Artikel 4

Die Sanitäts- und Sicherheitszonen sollen folgenden Bedingungen entsprechen:

  1. a) sie dürfen nur einen geringen Teil des von der Macht, die sie geschaffen hat, kontrollierten Gebietes ausmachen;
  2. b) sie dürfen im Verhältnis zu ihrem Aufnahmevermögen nur schwach bevölkert sein;
  3. c) sie müssen von jedem militärischen Objekt und von jeder wichtigen Industrieanlage oder Verwaltungseinrichtung entfernt und frei sein;
  4. d) sie sollen sich nicht in Gebieten befinden, die aller Wahrscheinlichkeit nach von Bedeutung für die Kriegführung sein können.

Artikel 5

Die Sanitäts- und Sicherheitszonen sind folgenden Verpflichtungen unterworfen:

  1. a) dort befindliche Verbindungswege und Transportmittel sollen nicht, auch nicht im Durchgangsverkehr, für die Beförderung von Militärpersonen und material benützt werden;
  2. b) sie sollen unter keinen Umständen militärisch verteidigt werden.

Artikel 6

Die Sanitäts- und Sicherheitszonen sollen durch rote Schrägbänder auf weißem Grund, die an den Umgrenzungen und auf den Gebäuden anzubringen sind, gekennzeichnet sein.

Die ausschließlich den Verwundeten und Kranken vorbehaltenen Zonen können mit roten Kreuzen (roten Halbmonden, roten Löwen mit roten Sonnen) auf weißem Grund gekennzeichnet werden.

Nachts können sie außerdem durch angemessene Beleuchtung gekennzeichnet werden.

Artikel 7

Schon zu Friedenszeiten oder bei Ausbruch der Feindseligkeiten soll jede Macht allen Hohen Vertragschließenden Parteien die Liste der Sanitäts- und Sicherheitszonen zustellen, die auf dem ihrer Aufsicht unterstellten Gebiet errichtet sind. Sie soll sie über jede im Verlaufe des Konfliktes neu errichtete Zone benachrichtigen.

Sobald die Gegenpartei die oben erwähnte Anzeige erhalten hat, gilt die Zone als ordnungsgemäß errichtet.

Wenn jedoch die Gegenpartei eine durch die vorliegende Vereinbarung gestellte Bedingung als offensichtlich nicht erfüllt betrachtet, kann sie die Anerkennung der Zone unter sofortiger Mitteilung ihrer Weigerung an die Partei, von der die Zone abhängt, verweigern oder ihre Anerkennung von der Einrichtung der in Artikel 8 vorgesehenen Kontrolle abhängig machen.

Artikel 8

Jede Macht, die eine oder mehrere von der Gegenpartei errichtete Sanitäts- und Sicherheitszonen anerkannt hat, ist berechtigt, eine Prüfung durch eine oder mehrere Spezialkommissionen darüber zu verlangen, ob die Zonen die in dieser Vereinbarung festgesetzten Bedingungen und Verpflichtungen erfüllen.

Zu diesem Zwecke haben die Mitglieder der Spezialkommissionen jederzeit freien Zutritt zu den verschiedenen Zonen und können dort sogar ständig wohnen. Für die Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit ist ihnen jede Erleichterung zu gewähren.

Artikel 9

Sollten die Spezialkommissionen irgendwelche Tatsachen feststellen, die sie als den Bestimmungen dieser Vereinbarung widersprechend betrachten, so sollen sie hievon sofort die Macht, von der die Zone abhängt, benachrichtigen und ihr eine Frist von höchstens fünf Tagen setzen, um Abhilfe zu schaffen; sie sollen auch die Macht, welche die Zone anerkannt hat, hievon in Kenntnis setzen.

Wenn bei Ablauf dieser Frist die Macht, von der die Zone abhängt, der an sie gerichteten Mahnung keine Folge geleistet hat, kann die Gegenpartei erklären, daß sie hinsichtlich dieser Zone nicht mehr durch diese Vereinbarung gebunden ist.

Artikel 10

Die Macht, die eine oder mehrere Sanitäts- und Sicherheitszonen geschaffen hat, sowie die Gegenparteien, welchen deren Bestehen mitgeteilt wurde, sollen die Personen bestellen, die den in den Artikeln 8 und 9 erwähnten Spezialkommissionen angehören können, oder sie durch die Schutzmächte oder andere neutrale Mächte bezeichnen lassen.

Artikel 11

Die Sanitäts- und Sicherheitszonen dürfen unter keinen Umständen angegriffen werden, sondern sollen jederzeit von den am Konflikt beteiligten Parteien geschützt und geschont werden.

Artikel 12

Wird ein Gebiet besetzt, so müssen die dort befindlichen Sanitäts- und Sicherheitszonen weiterhin geschont und als solche benützt werden.

Die Besetzungsmacht kann sie indessen anderweitig verwenden, sofern sie das Los der dort befindlichen Personen sichergestellt hat.

Artikel 13

Diese Vereinbarung ist auch auf jene Orte anzuwenden, welche die Mächte zum gleichen Zweck wie die Sanitäts- und Sicherheitszonen verwenden.

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