vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 11

Die Hohen Vertragschließenden Parteien können jderzeit vereinbaren, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten übertragenen Aufgaben einer Organisation anzuvertrauen, die alle Garantien für Unparteilichkeit und erfolgreiche Arbeit bietet.

Wenn geschützte Personen aus irgendeinem Grunde nicht oder nicht mehr von einer Schutzmacht oder einer in Absatz 1 vorgesehenen Organisation betreut werden, hat die Gewahrsamsmacht einen neutralen Staat oder eine solche Organisation zu ersuchen, die Funktionen zu übernehmen, die das vorliegende Abkommen den Schutzmächten überträgt, die von den am Konflikt beteiligten Parteien bezeichnet werden.

Sollte ein Schutz auf diese Weise nicht gewährleistet werden können, so hat die Gewahrsamsmacht entweder eine humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, zu ersuchen, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten zufallenden humanitären Aufgaben zu übernehmen, oder aber unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Artikels die Dienste anzunehmen, die ihm eine solche Organisation anbietet.

Jede neutrale Macht oder jede Organisation, die von der betreffenden Macht eingeladen wird oder sich zu diesem Zweck zur Verfügung stellt, soll sich in ihrer Tätigkeit der Verantwortung gegenüber der am Konflikt beteiligten Partei, welcher die durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen angehören, bewußt bleiben und ausreichende Garantien dafür bieten, daß sie in der Lage ist, die betreffenden Funktionen zu übernehmen und sie mit Unparteilichkeit zu erfüllen.

Von den vorstehenden Bestimmungen kann nicht durch eine besondere Vereinbarung zwischen Mächten abgewichen werden, von denen die eine, wenn auch nur vorübergehend, gegenüber der anderen oder deren Verbündeten infolge militärischer Ereignisse und besonders infolge einer Besetzung des gesamten oder eines wesentlichen Teils ihres Gebietes in ihrer Verhandlungsfreiheit beschränkt wäre.

Wo immer im vorliegenden Abkommen die Schutzmacht erwähnt wird, bezieht sich diese Erwähnung ebenfalls auf die Organisationen, die sie im Sinne dieses Artikels ersetzen.

Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Fälle von Angehörigen eines neutralen Staates, die sich in besetztem Gebiete oder im Gebiete eines kriegführenden Staates befinden, bei welchem der Staat, dessen Angehörige sie sind, keine normale diplomatische Vertretung unterhält, anzuwenden und ihnen anzupassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)