Anhang II
Entwurf einer Regelung über Sammelhilfe an Zivilinternierte
Artikel 1
Die Interniertenausschüsse sind ermächtigt, Sammelhilfssendungen, für welche sie verantwortlich sind, an alle administrativ ihrem Internierungsort zugeteilten Internierten, einschließlich der in Spitälern oder Gefängnissen oder anderen Strafanstalten befindlichen, zu verteilen.
Die Verteilung der Sammelhilfssendungen soll gemäß den Weisungen der Spender und einem von den Interniertenausschüssen aufgestellten Plan erfolgen. Die Verteilung von medizinischen Hilfssendungen hingegen soll vorzugsweise im Einvernehmen mit den Chefärzten vorgenommen werden; letztere können in Spitälern und Lazaretten von den genannten Weisungen in dem Maß abgehen, in dem es die Bedürfnisse ihrer Kranken erfordern. Innerhalb des so bezeichneten Rahmens soll die Verteilung stets auf gerechte Weise erfolgen.
Um die Qualität wie auch die Menge der erhaltenen Waren prüfen und darüber detaillierte Berichte zuhanden der Spender abfassen zu können, sollen die Mitglieder der Interniertenausschüsse ermächtigt sein, sich an die Bahnhöfe und anderen Ankunftsorte von Sammelhilfssendungen zu begeben, die in der Nähe ihres Internierungsortes liegen.
Den Interniertenausschüssen sind die nötigen Erleichterungen zu gewähren, damit sie überprüfen können, ob die Verteilung der Sammelhilfssendungen in allen Unterabteilungen und Zweigstellen ihres Internierungsortes gemäß ihren Weisungen erfolgt.
Die Interniertenausschüsse sind ermächtigt, Formulare oder Fragebogen, die für die Spender bestimmt sind und auf die Sammelhilfssendungen (ihre Verteilung, die Bedürfnisse und Mengen usw.) Bezug haben, auszufüllen und durch Mitglieder der Interniertenausschüsse in den Arbeitsgruppen oder durch die Chefärzte der Lazarette und Spitäler ausfüllen zu lassen. Diese Formulare und Fragebögen sollen den Spendern ohne Verzug entsprechend ausgefüllt übermittelt werden.
Um eine geordnete Verteilung von Sammelhilfssendungen an die Internierten ihres Internierungsortes zu gewährleisten und gegebenenfalls die durch die Ankunft neuer Interniertenkontingente hervorgerufenen Bedürfnisse zu befriedigen, sind die Interniertenausschüsse ermächtigt, ausreichende Lager von Sammelhilfssendungen anzulegen und zu unterhalten. Zu diesem Zwecke sollen sie über geeignete Lagerhäuser verfügen. Jedes Lagerhaus ist mit zwei Schlössern zu versehen, wobei sich die Schlüssel des einen im Besitze des Interniertenausschusses und jene des anderen im Besitze des Kommandanten des Internierungsortes befinden.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien und insbesondere die Gewahrsamsmächte sollen im Rahmen des Möglichen und unter Vorbehalt der Bestimmungen, betreffend die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, alle Ankäufe erlauben, die auf ihrem Gebiete mit der Absicht getätigt werden, an die Internierten Sammelhilfssendungen zu verteilen. Gleichfalls sollen sie die Überweisung von Guthaben und andere finanzielle, technische oder administrative Maßnahmen erleichtern, die im Hinblick auf solche Ankäufe ergriffen werden.
Die vorstehenden Bestimmungen bilden kein Hindernis für das Recht der Internierten, vor ihrer Ankunft an einem Internierungsort oder im Verlaufe der Überführung kollektive Hilfe zu erhalten, noch beeinträchtigen sie für die Vertreter der Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz oder jeder anderen den Internierten Hilfe bringenden und mit der Beförderung dieser Hilfssendungen beauftragten humanitären Organisation die Möglichkeit, deren Verteilung unter die Empfänger mit allen anderen von ihnen als gegeben erachteten Mitteln sicherzustellen.
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