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Artikel 53 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 53

Es ist der Besetzungsmacht verboten, bewegliche oder unbewegliche Güter zu zerstören, die persönliches oder gemeinschaftliches Eigentum von Privatpersonen, Eigentum des Staates oder öffentlicher Körperschaften, sozialer oder genossenschaftlicher Organisationen sind, außer in Fällen, wo solche Zerstörungen wegen militärischer Operationen unerläßlich werden sollten.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005027

alte Dokumentnummer

N1195315296R

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