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Artikel 54 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 54

Es ist der Besetzungsmacht verboten, den Status der öffentlichen Beamten oder Richter des besetzten Gebietes zu ändern oder gegen sie Sanktionen oder irgendwelche Zwangsmaßnahmen oder diskriminierende Maßnahmen zu ergreifen, weil sie sich aus Gewissensgründen enthalten, ihre Funktionen zu erfüllen.

Dieses Verbot verhindert nicht die Anwendung des zweiten Absatzes des Artikels 51. Es berührt nicht das Recht der Besetzungsmacht, Inhaber öffentlicher Ämter von ihren Posten zu entheben.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005028

alte Dokumentnummer

N1195315297R

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