Artikel 54
Es ist der Besetzungsmacht verboten, den Status der öffentlichen Beamten oder Richter des besetzten Gebietes zu ändern oder gegen sie Sanktionen oder irgendwelche Zwangsmaßnahmen oder diskriminierende Maßnahmen zu ergreifen, weil sie sich aus Gewissensgründen enthalten, ihre Funktionen zu erfüllen.
Dieses Verbot verhindert nicht die Anwendung des zweiten Absatzes des Artikels 51. Es berührt nicht das Recht der Besetzungsmacht, Inhaber öffentlicher Ämter von ihren Posten zu entheben.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Gesetzesnummer
10000255
Dokumentnummer
NOR12005028
alte Dokumentnummer
N1195315297R
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