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Artikel 46 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Zu Art. 46 Abs. 2 hat Brasilien einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).

Artikel 46

Sofern einschränkende Maßnahmen in bezug auf geschützte Personen nicht bereits früher rückgängig gemacht worden sind, sollen sie nach Abschluß der Feindseligkeiten so rasch als möglich aufgehoben werden.

Einschränkende Maßnahmen in bezug auf ihr Eigentum sollen nach Abschluß der Feindseligkeiten gemäß der Gesetzgebung der Gewahrsamsmacht sobald als möglich aufgehoben werden.

Zu Art. 46 Abs. 2 hat Brasilien einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005020

alte Dokumentnummer

N1195315289R

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