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Artikel 46 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 46

Sofern einschränkende Maßnahmen in bezug auf geschützte Personen nicht bereits früher rückgängig gemacht worden sind, sollen sie nach Abschluß der Feindseligkeiten so rasch als möglich aufgehoben werden.

Einschränkende Maßnahmen in bezug auf ihr Eigentum sollen nach Abschluß der Feindseligkeiten gemäß der Gesetzgebung der Gewahrsamsmacht sobald als möglich aufgehoben werden.

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