Artikel 33
Keine geschützte Person darf für eine Übertretung bestraft werden, die sie nicht persönlich begangen hat. Kollektivstrafen wie auch jede Maßnahme zur Einschüchterung oder Terrorisierung sind verboten.
Die Plünderung ist verboten.
Vergeltungsmaßnahmen gegen geschützte Personen und ihr Eigentum sind verboten.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Gesetzesnummer
10000255
Dokumentnummer
NOR12005007
alte Dokumentnummer
N1195315276R
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