Artikel 32
Die Hohen Vertragschließenden Parteien versagen sich ausdrücklich jede Maßnahme, die körperliche Leiden oder die Ausrottung der in ihrer Gewalt befindlichen geschützten Personen verursachen könnte. Dieses Verbot betrifft nicht nur Mord, Folterung, körperliche Strafen, Verstümmelungen und medizinische oder wissenschaftliche, nicht durch ärztliche Behandlung einer Person gerechtfertigte Experimente, sondern auch alle anderen Grausamkeiten, gleichgültig, ob sie durch zivile Beamte oder Militärpersonen begangen werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Gesetzesnummer
10000255
Dokumentnummer
NOR12005006
alte Dokumentnummer
N1195315275R
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